Unsere Satzung
Präambel
Die Mission des cnetz e.V. ist die Unterstützung des freiheitlichen, friedvollen auf unverhandelbaren demokratischen Werten basiertes Leben im KI-Zeitalter und darüber hinaus.
Die fortschreitende Digitalisierung prägt und verändert unsere Gesellschaft, Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und das Leben jedes Einzelnen auf nachhaltige, teils grundlegende Weise. Wegweisende Innovationen wie die Entwicklung von Mikroprozessoren, die Miniaturisierung der Elektronik, leistungsfähige Programmiersprachen, Glasfasertechnologie, eine stetig zunehmende Vernetzung, Internettechnologien, moderne Kryptografie, Quantentechnologien sowie die rasanten Fortschritte im Bereich der künstlichen Intelligenz bilden das Fundament dieses Wandels.
Im Zentrum aller Entwicklungen steht jedoch stets der Mensch – mit seiner Würde, seinen Fähigkeiten, seiner Kreativität, seinem sozialen und emotionalen Einfühlungsvermögen, seiner Vielschichtigkeit und seinem Gestaltungswillen. Besonders wichtig sind dabei die im Grundgesetz verankerten Grundrechte sowie ein respektvoller, von Toleranz geprägter Umgang im täglichen Miteinander. Das cnetz setzt sich darüber hinaus für alle Rechte und Pflichten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ein.
Unser Ziel ist es, die Digitalisierung so zu gestalten, dass sie die Freiheit und Selbstbestimmung des Einzelnen sowohl im digitalen als auch im analogen Raum bewahrt und stärkt. Wir sind überzeugt: Freiheit gewinnt erst durch Verantwortung ihre wahre Bedeutung. Sie ist kein Selbstzweck, sondern bildet auf der Grundlage eines festen Wertefundaments – das Frieden, Freiheit und Fortschritt miteinander vereint – das Rückgrat unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Wir möchten dazu beitragen, Menschen zu stärken und zu befähigen, diese Freiheit verantwortungsvoll zu leben, insbesondere in einer zunehmend digitalisierten Gesellschaft, in der künstliche Intelligenz eine immer größere Rolle spielt.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen cnetz. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist
- das Bewusstsein für den durch das Internet stattfindenden
gesellschaftlichen Wandel zu stärken, - die Förderung der politischen Bildung und des demokratischen Diskurses im
Rahmen der Digitalisierung und - die ökonomische Bedeutung der Digitalisierung unserer Welt zu vermitteln.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Öffentlichkeitsarbeit in Form von Veröffentlichungen und
Diskussionsbeiträgen zu netzpolitischen Fragen, - Organisation und Durchführung von sowie Teilnahme an Vorträgen und
Veranstaltungen.
§ 3 Aufgaben
Zu den Aufgaben und zur Erfüllung der Zwecke gem. §2 der Satzung des Vereins
gehören:
- Einordnung der aktuellen Entwicklungen der Digitalisierung für ein breites Publikum (exemplarisch die Wirkung von KI für Wirtschaft, Wissenschaft, Gesellschaft und Politik)
- Kritische Begleitung der Regulatorik im Kontext der Digitalisierung in ihrer vollen Breite
- Politische Flankierung von Förderprogrammen sowie weiteren Förderangeboten rund um die Digitalisierung in ihrer vollen Breite
- Wissenschaftsbasierte Betrachtung und datenanalytische Begleitung der Digitalisierung in ihrer vollen Breite
- Entwicklung von Handlungsempfehlungen, Maßnahmenpaketen sowie weiteren Perspektiven für eine positive Entwicklung der Digitalisierung in ihrer vollen Breite
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Der Verein darf seine Mittel nicht für Zwecke und Aufgaben verwenden, die nicht den steuerbegünstigten Zwecken dienen.
Der Verein darf seine Mittel nicht für die unmittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
Der Verein darf seine Mittel nicht für Zwecke verwenden, durch die die steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften beeinträchtigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Aufnahme in den Verein
Für die Begründung der Mitgliedschaft kann eine schriftliche Empfehlung durch ein Mitglied ausgesprochen werden.
Der Antrag auf Aufnahme zur ordentlichen Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch mehrheitlichen Beschluss. Diese Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Ablehnung muss diese nicht begründet werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Ausschluss
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist insbesondere möglich, wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat.
Gegen den Beschluss eines Ausschlusses kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende und erweiterte Vorstand gemeinschaftlich endgültig in der darauffolgenden Sitzung.
Der Ausschluss aufgrund nicht geleisteter Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung geregelt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der geschäftsführende und erweiterte Vorstand, der fakultative Beirat und die Mitgliederversammlung.
Für alle Organe außer die Mitgliederversammlung gilt, dass eine angemessene, möglichst paritätische Geschlechterverteilung angestrebt wird. Die Minimalquote bei der Besetzung von Vorstandspositionen wird für Frauen auf 25 % der zu besetzenden Posten festgelegt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand wird gebildet aus dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand:
Geschäftsführender Vorstand
- ein Sprecher / Sprecherin (= Vorsitz)
Der oder die Sprecher / Sprecherin ist für die strategische Ausrichtung und politisch-gesellschaftliche Verankerung zuständig. - mindestens zwei bis zu maximal vier stellvertretenden Sprecherinnen / Sprechern
Der erste Stellvertreter / Die erste Stellvertreterin ist gleichzeitig für die Organisation des Vereinslebens zuständig. Die Aufgaben der weiteren Stellvertreter / Stellvertreterinnen legt der geschäftsführende Vorstand in gemeinsamer Sitzung fest. - ein bis drei Aufgaben und Ressort bezogene geschäftsführende Vorstände
Die Zuordnung und Aufteilung legt der geschäftsführende Vorstand in gemeinsamer Sitzung fest.
Insgesamt besteht der geschäftsführende Vorstand aus maximal 7 Mitgliedern. Hinzu kommt beratend ohne Stimmrecht der Beiratsvorsitzende / die Beiratsvorsitzende auf eigenen Wunsch.
Vertretung nach außen durch den geschäftsführenden Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt für alle Positionen zulässig. Geschäftsführende Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes geschäftsführend im Amt. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Sprecher/der Sprecherin, den Stellvertretern und den geschäftsführenden Vorständen.
Grundsätzlich wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten, wovon mindestens ein Sprecher / eine Sprecherin oder stellvertretenden Sprecher / stellvertretende Sprecherin sein muss. Der Sprecher, die Sprecherin ist ermächtigt bis zu einer Höhe von 10.000 Euro allvertretungsberechtigt zu agieren und Verträge zu schließen.
Erweiterter Vorstand
Weiterhin besteht gibt es einen erweiterten Vorstand, bestehend aus bis zu 12 weiteren Vorstandsmitgliedern (=Beisitzer). Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt für alle Positionen zulässig.
Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes soll in einem inhaltlichen Ausschuss führend aktiv werden, um die sachliche Vereinsarbeit voranzubringen. Die Außenvertretung im Sinne § 26 BGB obliegt ausschließlich dem geschäftsführenden Vorstand.
Beauftragte des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand kann, bei Bedarf, bis auf Widerruf, spätestens jedoch bis zur turnusmäßigen Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes, mehrere Beauftragte mit Sonderaufgaben benennen. Der geschäftsführende Vorstand kann den Beauftragten im gesetzlichen Rahmen schriftlich nach dem Vier-Augen-Prinzip Handlungsvollmacht einräumen.
Der geschäftsführende Vorstand kann Beauftragte ernennen, die regelmäßig den geschäftsführenden Vorstand in der Vorstandsarbeit unterstützen und auch teilweise geschäftsführende Vorstandsaufgaben im Auftrag übernehmen. Diese können bei Bedarf auch zu den Sitzungen des geschäftsführenden oder des gesamten Vorstandes beratend eingeladen werden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet allein über die Beauftragten.
§ 8 Beirat
Der Verein kann einen Beirat haben, der dem geschäftsführenden Vorstand beratend zur Seite steht.
Im Fall einer Besetzung des Beirats: Der oder die Vorsitzende des Beirats wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes gewählt (Beiratsvorsitz). Die übrigen Beiratsmitglieder werden vom geschäftsführenden Vorstand in Abstimmung mit dem / der Vorsitzenden (Anhörungsrecht) ernannt.
Als Beiratsmitglieder können volljährige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften ernannt werden, die den Zielen des Vereins in besonderer Weise verbunden sind und seine Ziele fördern.
Juristische Personen und Personengesellschaften können durch ausgewiesene Bevollmächtigte vertreten werden. Ordentliche Mitglieder des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes oder Beauftragte des geschäftsführenden Vorstandes können nicht zu Beiratsmitgliedern ernannt werden, wohl aber mit dem Beirat zusammenarbeiten. Die Anzahl der Beiratsmitglieder ist auf maximal 10 Mitglieder begrenzt.
Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren ernannt. Die wiederholte Ernennung ist zulässig. Die Beiratsmitglieder können jederzeit schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand die Beendigung der Mitgliedschaft erklären. Die Mitgliedschaft im Beirat endet ferner durch vorzeitige Abberufung oder Tod.
Für die vorzeitige Abberufung gelten die Regelungen laut § 4 vorletzter Absatz über den Ausschluss von Mitgliedern entsprechend.
Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, pro Geschäftsjahr einen in der Beitragsordnung laut § 8 festgelegten Beitrag zu zahlen.
Der Beiratsvorsitz kann beratend an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teilnehmen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt alle grundlegenden Ziele und Aufgaben des Vereins, insbesondere über:
a) turnusgemäße Wahlen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes sowie von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und auch nicht Beauftragte des Vorstands sein dürfen,
b) Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,
c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des geschäftsführenden Vorstandes,
e) Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden,
f) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist,
g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
h) Beschlussfassung über die Einsetzung des Beirats.
Einladung und Ablauf
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail oder Brief durch den Vorstand. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Tagesordnung soll der Einladung beigefügt sein.
Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse (auch über den Vereinsverteiler) zugesandt wurde.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern darauf in der Einladung hingewiesen wurde.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Schriftführer und dem Sprecher bzw. – im Falle von dessen/deren Verhinderung – von einem der Stellv. Sprecher unterzeichnet wird.
§ 10 Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beiträge der Beiratsmitglieder wird in der Beitragsordnung geregelt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahrs vollständig mit Eintritt fällig.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Diese Mitgliederversammlung kann mit drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Gaming Aid e.V., der es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 29.03.2012,
mit Änderungen der 2. Mitgliederversammlung vom 10.12.2012,
mit Änderungen der 3. Mitgliederversammlung vom 03.06.2013,
mit Änderungen der 4. Mitgliederversammlung vom 17.01.2014,
mit Änderungen der 5. Mitgliederversammlung vom 27.03.2015,
mit Änderungen der 8. Mitgliederversammlung vom 29.11.2025