Zur aktuellen Debatte um die Pressemitteilung der Deutschen Telekom AG teilen wir Folgendes mit: Wir erwarten, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) als zuständige Regulierungsbehörde das im Telekommunikationsgesetz (TKG) verankerte Prinzip der Netzneutralität (§ 41a TKG Netzneutralität) auch mit Blick auf die neuen Tarife der Telekom wahrt.
Unabhängig von den in Verträgen vereinbarten Datenvolumina dürfen bei deren Überschreiten keine eigenen Dienste des Access-Providers bevorzugt werden. Konkret: Wenn alle Video-on-demand-Portale gedrosselt werden, darf nicht das Provider-eigene Portal weiterlaufen. Dies gilt entsprechend auch für andere Dienste wie Musikstreaming, o.ä.. Sollte dies nicht mit den bestehenden Gesetzen alleine durchgesetzt werden können, so fordern wir die Bundesregierung nach einer zeitnahen Prüfung der BNetzA auf, auf der Basis des TKG eine entsprechende Verordnung zur Wahrung der Netzneutralität zu erlassen.