Unsere Satzung
Wir wollen eine bürgerliche und verantwortungsvolle Netzpolitik…

Satzung cnetz e.V.

 

Gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 29.03.2012
mit Änderungen der 2. Mitgliederversammlung vom 10.12.2012
mit Änderungen der 3. Mitgliederversammlung vom 03.06.2013
mit Änderungen der 4. Mitgliederversammlung vom 17.01.2014
mit Änderungen der 5. Mitgliederversammlung vom 27.03.2015

Präambel

Das Internet ist Auslöser und Treiber für eine fundamentale Veränderung unserer Gesellschaft.
Die Art und Weise, wie Menschen leben und arbeiten, wird sich vollständig verändern. Eine Trennung zwischen analoger und digitaler Welt, zwischen virtuell und real, ist längst obsolet. Wir wollen eine bürgerliche und verantwortungsvolle Netzpolitik, die einen fairen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen in einer pluralistischen Gesellschaft auch im Netz schafft. Wir wollen dabei Werte und Normen im Zeitalter der Digitalisierung mit Leben füllen, die sich für unser Land als förderlich und segensreich erwiesen haben. Dazu gehören die im Grundgesetz niedergeschriebenen Grundrechte, aber auch ein von Respekt und Toleranz geprägter Umgang im alltäglichen Miteinander.
Wir wollen ein Internet der Freiheit. Dabei hat für uns Freiheit ohne Verantwortung keinen Wert. Sie ist kein Selbstzweck, sondern sie befähigt uns. Das ist der wesentliche Unterschied zwischen Netzpolitik, wie wir sie verstehen, und einer Beliebigkeit ohne Verantwortung, von der andere reden. Das christliche Menschenbild, eine der Grundlagen der im Grundgesetz niedergelegten Werte, stellt den zur Freiheit berufen Menschen in den Mittelpunkt. Wir wollen einen Beitrag dazu leisten, die Menschen dazu zu befähigen, dieser Freiheit mit Verantwortung gerecht zu werden – gerade in der digitalen Gesellschaft.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen cnetz – Verein für Netzpolitik.
Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist

  • das Bewusstsein für den durch das Internet stattfindenden gesellschaftlichen Wandel zu stärken,
  • die Förderung der politischen Bildung und des demokratischen Diskurses im Rahmen der Digitalisierung und
  • die ökonomische Bedeutung der Digitalisierung unserer Welt zu vermitteln. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Öffentlichkeitsarbeit in Form von Veröffentlichungen und Diskussionsbeiträgen zu netzpolitischen Fragen,
  • Organisation und Durchführung von sowie Teilnahme an Vorträgen und Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Natürliche Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können ordentliche Mitglieder werden. Ordentliche Vereinsmitglieder sind die Gründungsmitglieder.
Für die Begründung der Mitgliedschaft ist es erforderlich, dass eine schriftliche Empfehlung auf Vereinsaufnahme durch ein Mitglied ausgesprochen wird.
Der Antrag auf Aufnahme zur ordentlichen Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch mehrheitlichen Beschluss. Diese Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Ablehnung muss diese nicht begründet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist insbesondere möglich, wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben
werden. Der Ausschluss aufgrund nicht geleisteter Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung geregelt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand wird gebildet aus dem geschäftsführenden Vorstand:

  • zwei Sprecherinnen / Sprechern
  • zwei stellvertretenden Sprecherinnen / Sprechern
  • drei weiteren geschäftsführenden Vorständen
  • der Beiratsvorsitzenden / dem Beiratsvorsitzenden

und dem erweiterten Vorstand, bestehend aus bis zu 12 weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt für alle Positionen zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes geschäftsführend im Amt. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus den Sprecherinnen/Sprechern, deren Stellvertretern und den geschäftsführenden Vorständen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten. Grundsätzlich gilt das Vier-Augen-Prinzip bei allen Geschäften des Vereins.

Beauftragte des geschäftsführenden Vorstandes

Der Vorstand kann bei Bedarf bis auf Widerruf, spätestens jedoch bis zur turnusmäßigen Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes, mehrere Beauftragte mit Sonderaufgaben benennen. Diese sind ohne Stimmrecht und müssen nicht gewählt werden, können aber auch im erweiterten Vorstand vertreten sein. Sie nehmen regelmäßig an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teil und berichten zu ihren Aufgaben.

§ 6a Beirat

Der Verein hat einen Beirat, der dem Vorstand beratend zur Seite steht.
Vorsitzender des Beirats ist ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied (Vorstand Beiratsvorsitz). Die übrigen Beiratsmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Als Beiratsmitglieder können volljährige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften ernannt werden, die den Zielen des Vereins in besonderer Weise verbunden sind und seine Ziele fördern. Juristische Personen und Personengesellschaften werden durch ausgewiesene Bevollmächtigte vertreten. Ordentliche Mitglieder des Vereins können – abgesehen vom Beiratsvorsitzenden – nicht zu Beiratsmitgliedern ernannt werden. Mitglieder des erweiterten Vorstandes können auch zu Beiräten ernannt werden. Die Anzahl der Beiratsmitglieder ist nicht begrenzt. Die Beiratsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren ernannt. Die wiederholte Ernennung ist zulässig. Die Beiratsmitglieder können jederzeit schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand die Beendigung der Mitgliedschaft erklären. Die Mitgliedschaft im Beirat endet ferner durch vorzeitige Abberufung oder Tod. Für die vorzeitige Abberufung gelten die Regelungen laut § 4 vorletzter Absatz über den Ausschluss von Mitgliedern entsprechend. Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, pro Geschäftsjahr einen in der Beitragsordnung laut § 8 festgelegten Beitrag zu zahlen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt alle grundlegenden Ziele und Aufgaben des Vereins, insbesondere über

a) Wahl des Vorstandes sowie von zwei Vereinsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
b) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,
c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
f) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail oder Brief durch den Vorstand. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Tagesordnung soll der Einladung beigefügt sein. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Schriftführer und dem Sprecher bzw. – im Falle von dessen/deren Verhinderung – von dem weiteren Sprecher unterzeichnet wird.

§ 8 Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Beiträge der Beiratsmitglieder wird in der Beitragsordnung geregelt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahrs vollständig mit Eintritt fällig.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Diese Mitgliederversammlung kann mit drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Medienkompetenz zwecks Verwendung für die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne des §52 der Abgabenordnung.

§ 10 Gründungsklausel

Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen oder Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der geschäftsführende Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ausdrücklich ermächtigt. Der der vorstehende Wortlaut der Satzung stimmt in den geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 27.03.2015 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.

Berlin, 27. März 2015

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